SATZUNG

des Fördervereins der Wirtschaftsschule am Oswaldsgarten Gießen e. V.

in der Fassung vom 23.11.2017

§1

Der Verein führt den Namen “Förderverein der Wirtschaftsschule am Oswaldsgarten Gießen e. V.“ .
Er hat seinen Sitz in Gießen, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

§2

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er hat keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.
  2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordungen. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  3. Die Vereinigung will zwischen ihren Mitgliedern dauerhafte Kontakte herstellen, Erziehung und Bildung fördern, die Verbindung zur Schule pflegen. Sie unterstützt die Schule bei der Verwirklichung Ihrer Aufgaben. Insbesondere fördert sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten gezielt besondere Vorhaben der Wirtschaftsschule am Oswaldsgarten wie Schüleraustausch mit Partnerschulen im Ausland, schulisch bezogene Exkursionen, Schulveranstaltungen, Berufsberatungen, Betriebspraktika u.ä.
    Die Vereinigung unterstützt die Schule in ihrer pädagogischen und fachlichen Arbeit. Ferner gewährt sie Hilfen bei der Öffentlichkeitsdarstellung.

  Einnahmen und Gewinne

§3

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge und Spenden für den Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins, Wegfall oder Änderung des Zwecks, fällt das Vermögen an die Universitätsstadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige der Schüler- und Jugendförderung dienende Zwecke zu verwenden hat.
    Von dem Vermögensübergang ist das für den Sitz des Vereins zuständige Finanzamt unverzüglich zu benachrichtigen.

Mitgliedschaft

§4

  1. Jede(r) ehemalige Schüler(in) und jede(r) aktive oder ehemalige Lehrer(in) der Friedrich-Feld-Schule bzw. der Wirtschaftsschule am Oswaldsgarten in Gießen kann durch schriftliche Erklärung der Vereinigung beitreten.
  2. Personen, die nicht ehemalige Schüler(innen) oder Lehrer(innen) der Schule sind, sich aber aus anderen Gründen der Schule verbunden fühlen, können beim Vorstand ihre Aufnahme in die Vereinigung beantragen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall des Abs. 1. mit dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorsitzenden oder Schriftführer und im Fall des Abs. 2. mit der Genehmigung des Beitrittsgesuches durch den Vorstand.

§5

Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung und des Organs, in dem sie gewirkt haben, ernannt werden.

§6

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Kündigung (Austritt) oder Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten möglich.
    Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Eingang des Kündigungsschreibens beim Vorsitzenden oder Schriftführer zu laufen.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es mit mindestens drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder wenn ein sonstiger vereinsschädigender Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet.

Beitrag

§7

  1. Es wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig und wird per Einzugsermächtigung erhoben.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Organe

§8

Die Organe der Vereinigung sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§9

  1. Der Vorstand besteht aus
  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwart (in)
  • der/dem Schriftführer (in)
  • bis zu 5 Beisitzern
  1. Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende(n) und die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand beschließt auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl, welche Vorstandsämter von den übrigen Vorstands-mitgliedern übernommen werden. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder haben Stimmrecht im Vorstand.
  3. Dem Vorstand soll mindestens ein(e) Lehrer(in), angehören, die/der an der Schule Dienst tut.
  4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind berechtigt, die Vereinigung jeweils allein zu vertreten.

§10

  1. Die/Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. Sie/Er vertritt die Vereinigung nach außen und führt mit Unterstützung des Schriftführers die laufenden Geschäfte.
  2. Die/Der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzende(n), wenn diese(r) verhindert ist oder einen entsprechenden Auftrag erteilt hat.

§11

  1. Die/Der Kassenwart(in) verwaltet die Kasse der Vereinigung und zieht die Mitgliedsbeiträge ein. Sie/Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu geben.
  2. Die Kasse und die Bücher mit Belegen sind jährlich vor der Mitgliederversammlung von zwei Rechnungsprüfern, die von der vorausgegangenen Mitgliederversammlung gewählt worden sind, zu prüfen. Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung
    jährlich einen Prüfungsbericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.

§12

Die/Der Schriftführer/in führt das Protokoll in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Sie/Er führt den Schriftwechsel der Vereinigung und gibt Rundschreiben und Einladungen an die Mitglieder heraus. Sie/Er verwaltet die Mitgliederkartei und meldet Veränderungen an die/den Kassenwart/in.

§13

  1. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
  3. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden. Eine fernmündlich abgegebene Stimme ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Mitgliederversammlung

§14

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
  2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die/Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Sie/Er muss dies tun, wenn mindestens 20 Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

§15

  1. Die/Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch mindestens 14 Tage vorher zu versendende E-Mails und eine Veröffentlichung auf der Home-Page der WSO und des Fördervereins unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Mitglieder ohne E-Mail-anschrift erhalten die Einladung per Post.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher der/dem Vorsitzenden oder Schriftführer/in einzureichen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge mit Genehmigung der Mitgliederversammlung behandelt werden.

§16

Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt regelmäßig folgende Gegenstände:

  1. Geschäftsbericht der/des Vorsitzenden
  2. Bericht der/des Schriftführer(s/in)
  3. Kassenbericht der/des Kassenwart(s/in)
  4. Prüfbericht der Rechnungsprüfer
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

§17

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Auf Antrag von ¾ der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.
  3. Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag gemacht wird. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Personen des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die einzelnen Abstimmungs-ergebnisse enthalten. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut protokolliert werden.

Geschäftsjahr

§18

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsänderung

§19

Eine Änderung der Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung

§20

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung kann über die Auflösung nur beschließen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen zu diesem Zweck erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn § 15 Ziff. 2 erfüllt ist.
  4. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Inkrafttreten

§21

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch eine Mehrheit von ¾ der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in Kraft.

Alle früher beschlossenen Satzungsbestimmungen verlieren damit ihre Wirksamkeit.